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   OLG Celle, 04.11.2003 - 22 Ss 142/03   

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https://dejure.org/2003,8571
OLG Celle, 04.11.2003 - 22 Ss 142/03 (https://dejure.org/2003,8571)
OLG Celle, Entscheidung vom 04.11.2003 - 22 Ss 142/03 (https://dejure.org/2003,8571)
OLG Celle, Entscheidung vom 04. November 2003 - 22 Ss 142/03 (https://dejure.org/2003,8571)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Strafbarkeit einer beschworenen Falschaussage vor einem Untersuchungsausschuss des Niedersächsischen Landtags

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 154 StGB; Art. 27 Abs. 6 NdsVerf.; § 24 PUAG
    Lückenhafte Beweiswürdigung; Unzutreffende Bewertungen der Angaben des Angeklagten bei Beweiswürdigung; Bestrafung einer beschworenen Falschaussage vor einem Untersuchungsausschuss des Niedersächsischen Landtags

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Lückenhafte Beweiswürdigung; Unzutreffende Bewertungen der Angaben des Angeklagten bei Beweiswürdigung; Bestrafung einer beschworenen Falschaussage vor einem Untersuchungsausschuss des Niedersächsischen Landtags

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Koblenz, 23.06.1987 - 2 Ss 138/87
    Auszug aus OLG Celle, 04.11.2003 - 22 Ss 142/03
    Grundsätzlich ist vorauszuschicken: Bei einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss wird der Gegenstand der Vernehmung durch das im Einsetzungsbeschluss umschriebene Beweisthema begrenzt, das nicht durch den Ausschuss und seine Mitglieder erweitert werden kann (OLG Koblenz StV 1988, 531).

    Nach bisher herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur handelte es sich bei parlamentarischen Untersuchungsausschüssen um eine i. S. der §§ 153, 154 StGB zur eidlichen Vernehmung von Zeugen zuständige Stelle, sofern sie zur Vorbereitung von Handlungen des Parlaments eingesetzt werden, für die das Parlament zuständig ist und soweit sich die Ausschüsse bei ihren Ermittlungen im Rahmen des ihnen erteilten Untersuchungsauftrags halten (vgl. u. a. BVerfGE 67, 100, 131 = NJW 1984, 2271, 2273; BGHSt 17, 128; OLG Koblenz StV 1988, 531; OLG Köln NJW 1988, 2485; LK-Ruß StGB 11. Aufl., § 153 Rdnr. 6; Schönke/Schröder/Lenckner, 26. Aufl., § 154 Rdnr. 11; Wagner GA 1976, 257; Wiefelspütz ZRP 2002, 14).

  • BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11/83

    Flick-Untersuchungsausschuß

    Auszug aus OLG Celle, 04.11.2003 - 22 Ss 142/03
    Nach bisher herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur handelte es sich bei parlamentarischen Untersuchungsausschüssen um eine i. S. der §§ 153, 154 StGB zur eidlichen Vernehmung von Zeugen zuständige Stelle, sofern sie zur Vorbereitung von Handlungen des Parlaments eingesetzt werden, für die das Parlament zuständig ist und soweit sich die Ausschüsse bei ihren Ermittlungen im Rahmen des ihnen erteilten Untersuchungsauftrags halten (vgl. u. a. BVerfGE 67, 100, 131 = NJW 1984, 2271, 2273; BGHSt 17, 128; OLG Koblenz StV 1988, 531; OLG Köln NJW 1988, 2485; LK-Ruß StGB 11. Aufl., § 153 Rdnr. 6; Schönke/Schröder/Lenckner, 26. Aufl., § 154 Rdnr. 11; Wagner GA 1976, 257; Wiefelspütz ZRP 2002, 14).
  • BGH, 03.10.1978 - VI ZR 191/76

    Wiederholung nicht bewiesener ehrverletzender Verdächtigungen

    Auszug aus OLG Celle, 04.11.2003 - 22 Ss 142/03
    Jedoch sind zusätzliche Fragen und Vorhalte zulässig, sofern sie sich im Rahmen der sachlichen Zuständigkeit des Ausschusses halten (vgl. BGH [6. Zivilsenat] NJW 1979, 266).
  • BGH, 19.02.1960 - 1 StR 609/59

    August Geislhöringer

    Auszug aus OLG Celle, 04.11.2003 - 22 Ss 142/03
    Nach bisher herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur handelte es sich bei parlamentarischen Untersuchungsausschüssen um eine i. S. der §§ 153, 154 StGB zur eidlichen Vernehmung von Zeugen zuständige Stelle, sofern sie zur Vorbereitung von Handlungen des Parlaments eingesetzt werden, für die das Parlament zuständig ist und soweit sich die Ausschüsse bei ihren Ermittlungen im Rahmen des ihnen erteilten Untersuchungsauftrags halten (vgl. u. a. BVerfGE 67, 100, 131 = NJW 1984, 2271, 2273; BGHSt 17, 128; OLG Koblenz StV 1988, 531; OLG Köln NJW 1988, 2485; LK-Ruß StGB 11. Aufl., § 153 Rdnr. 6; Schönke/Schröder/Lenckner, 26. Aufl., § 154 Rdnr. 11; Wagner GA 1976, 257; Wiefelspütz ZRP 2002, 14).
  • OLG Köln, 09.10.1987 - Ss 236/87

    Kießling-Affäre - § 153 StGB, §§ 69 Abs. 3, 136a Abs. 1 StPO, § 55 Abs. 1 StPO,

    Auszug aus OLG Celle, 04.11.2003 - 22 Ss 142/03
    Nach bisher herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur handelte es sich bei parlamentarischen Untersuchungsausschüssen um eine i. S. der §§ 153, 154 StGB zur eidlichen Vernehmung von Zeugen zuständige Stelle, sofern sie zur Vorbereitung von Handlungen des Parlaments eingesetzt werden, für die das Parlament zuständig ist und soweit sich die Ausschüsse bei ihren Ermittlungen im Rahmen des ihnen erteilten Untersuchungsauftrags halten (vgl. u. a. BVerfGE 67, 100, 131 = NJW 1984, 2271, 2273; BGHSt 17, 128; OLG Koblenz StV 1988, 531; OLG Köln NJW 1988, 2485; LK-Ruß StGB 11. Aufl., § 153 Rdnr. 6; Schönke/Schröder/Lenckner, 26. Aufl., § 154 Rdnr. 11; Wagner GA 1976, 257; Wiefelspütz ZRP 2002, 14).
  • StGH Hessen, 16.11.2011 - P.St. 2323

    1. Im Verfahren vor einem Untersuchungsausschuss des Hessischen Landtags darf die

    - OLG Celle, Urteil vom 04.11.2003 - 22 Ss 142/03; eine andere Auffassung hat hingegen das VG Hannover in einem obiter dictum vertreten, VG Hannover, Beschluss vom 04.07.2006 - 18 A 1169/02 -.
  • VerfGH Sachsen, 03.12.2020 - 176-I-20

    Organstreitverfahren betreffend die Verletzung von Minderheitsrechten im 1.

    11 [13]; Groß, ZRP 2002, 91 [92]; OLG Celle, Urteil vom 4. November 2003 - 22 Ss 142/03 - juris Rn. 31 ff.; a.A. ebenfalls noch zu § 153 Abs. 2 StGB: VG Hannover Beschluss vom 4. Juli 2006 - 18 A 1169/02 - juris Rn. 60 ff.; Wiefelspütz, KritV 2003, 376 [384]; offen gelassen: VG Berlin, Urteil vom 11. Juni 2003 - 2 A 36.02 - juris Rn. 62).
  • VG Hannover, 04.07.2006 - 18 A 1169/02

    Angabe; Aussage; Ausschuss; Beamter; Bindung; Dienst; Meineid; Parlament;

    Das Oberlandesgericht Celle hob den Freispruch des Amtsgerichtes Hannover jedoch mit Urteil vom 04.11.2003 - 22 Ss 142/03 auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an ein anderes Schöffengericht in Hannover zurück.

    Die Kammer teilt allerdings nicht die Auffassung des OLG Celle im Urteil vom 04.11.2003 - 22 Ss 142/03 - und dem folgend des LG Hannover im Urteil vom 11.05.2005 - 36 b 25/05 -, wonach aus rechtlichen Gründen kein Meineid angenommen werden kann.

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